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170.050 SHGLRS CH-GR

Art. 8 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Verjährung

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 8 SHG · Verjährung

1. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage an, da die oder der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der oder des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

2. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

U 2017 73 · gr (Art. 8 Abs. 1 SHG)
Estate of Deceased v. Public Hospital Foundation (Medical Malpractice)
Used to confirm that the claim was not time-barred (Verjährung) at the time of filing.
U 2014 98 · gr (Art. 8 Abs. 1 SHG)
Estate Heirs v. Municipality over Notarial Error in Servitude Registration
Governs the statute of limitations for state liability claims.