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Art. 7 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Reduktion und Ausschluss des Anspruchs

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 7 SHG · Reduktion und Ausschluss des Anspruchs

1. Sofern die oder der Geschädigte den Schaden durch die Anwendung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen hätte verhindern, reduzieren oder gutmachen können und dies unterlassen hat, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Klage zu schützen ist.

2. Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittelverfahren oder im Aufsichtsverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der unteren Instanz.

3. Für Schaden aus falscher Auskunft haften die Gemeinwesen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Für Schäden aus dem Rechtsetzungsverfahren besteht keine Staatshaftung.

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