170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 6a Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - 2. Justizgericht
Haftung des Gemeinwesens
Art. 6a SHG · 2. Justizgericht
1. Die Ansprüche aus diesem Gesetz, die mit dem Verhalten des Obergerichts oder der für dieses tätigen Personen begründet werden, beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz.
2. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, in den Rechtsschriften darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Später können Tatsachen nur mehr unter den in Artikel 229 Absatz 1 und Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.