Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.050 SHGLRS CH-GR

Art. 6a Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - 2. Justizgericht

Haftung des Gemeinwesens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6a SHG · 2. Justizgericht

1. Die Ansprüche aus diesem Gesetz, die mit dem Verhalten des Obergerichts oder der für dieses tätigen Personen begründet werden, beurteilt das Justizgericht als einzige kantonale Instanz.

2. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, in den Rechtsschriften darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Später können Tatsachen nur mehr unter den in Artikel 229 Absatz 1 und Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

← Art. 6 SHG Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Geltungsbereich Art. 7 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →