Art. 6 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Zuständigkeit und Verfahren 1. Zivilgerichte
Art. 6 SHG · Zuständigkeit und Verfahren 1. Zivilgerichte
1. Ansprüche aus diesem Gesetz, die nicht mit dem Verhalten des Obergerichts oder der für dieses tätigen Personen begründet werden, beurteilt das Zivilgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens.
2. Die klagende Partei bestimmt mit ihrer Eingabe bei der Schlichtungsbehörde, in welcher kantonalen Amtssprache Verfahren gegen den Kanton, gegen dessen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder selbständige Anstalten geführt werden. Weicht die Verfahrenssprache von der regionalen Amtssprache ab, kann das zuständige Vermittleramt ergänzt werden durch ein vom örtlich zuständigen Regionalgericht bezeichnetes Mitglied eines anderen Vermittleramts, das zuständige Regionalgericht durch ein vom Obergericht bezeichnetes hauptamtliches Mitglied eines anderen Regionalgerichts. Die beigezogenen Mitglieder verfügen über die erforderlichen sprachlichen Fähigkeiten.
3. Im Übrigen richten sich das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sowie vor dem Regionalgericht und der Weiterzug an das Obergericht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.