170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Rechtmässige Schädigung
Haftung des Gemeinwesens
Art. 4 SHG · Rechtmässige Schädigung
1. Die Gemeinwesen haften für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt.
2. Die Haftung der Gemeinwesen für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere, wenn
a) die Gemeinwesen gewerblich gehandelt haben;
b) die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat.
3. Wo spezialgesetzliche Regelungen bestehen, gehen diese vor.