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170.050 SHGLRS CH-GR

Art. 3 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Widerrechtliche Schädigung

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 3 SHG · Widerrechtliche Schädigung

1. Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird.

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