170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Widerrechtliche Schädigung
Haftung des Gemeinwesens
Art. 3 SHG · Widerrechtliche Schädigung
1. Die Gemeinwesen haften für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird.