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170.050 SHGLRS CH-GR

Art. 19 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Referendum und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 19 SHG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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