170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 18 SHG · Übergangsrecht
1. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren gilt das Verfahren nach bisherigem Recht.
2. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängig sind und für deren Behandlung das neue Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht, werden von den nach neuem Recht zuständigen Gerichten gemäss dem neuen Verfahrensrecht weitergeführt.
3. Ansprüche aus diesem Gesetz, die mit dem Verhalten des Kantonsgerichts oder des Verwaltungsgerichts oder der für diese tätigen Personen begründet werden, beurteilt nach dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes das Justizgericht gemäss dem neuen Verfahrensrecht.