170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Aufhebung von Erlassen
Schlussbestimmungen
Art. 16 SHG · Aufhebung von Erlassen
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 aufgehoben.