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Art. 16 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 16 SHG · Aufhebung von Erlassen

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 aufgehoben.

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