170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 15a Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen
Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen
Art. 15a SHG · Zuständigkeit und Verfahren bei anderen Staatshaftungen
1. Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Geltendmachung von staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen gegen Organe der Gemeinwesen und in ihrem Dienst stehende Personen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, richten sich nach Artikel 14 Absatz 1bis, sofern spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.