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170.050 SHGLRS CH-GR

Art. 15 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Verjährung

Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen
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Art. 15 SHG · Verjährung

1. Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres seitdem die Haftpflicht durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von fünf Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftpflicht an gerechnet.

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