170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 15 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Verjährung
Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen
Art. 15 SHG · Verjährung
1. Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres seitdem die Haftpflicht durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von fünf Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftpflicht an gerechnet.