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Art. 12 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Gemeinsame Schadensverursachung

Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen
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Art. 12 SHG · Gemeinsame Schadensverursachung

1. Für gemeinsam verursachten Schaden haften die Organe der Gemeinwesen und die in ihrem Dienst stehenden Personen gemeinsam.

2. Die Ansprüche werden nach Massgabe des Verschuldens geltend gemacht.

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