170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Gemeinsame Schadensverursachung
Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen
Art. 12 SHG · Gemeinsame Schadensverursachung
1. Für gemeinsam verursachten Schaden haften die Organe der Gemeinwesen und die in ihrem Dienst stehenden Personen gemeinsam.
2. Die Ansprüche werden nach Massgabe des Verschuldens geltend gemacht.