170.050
SHGLRS
CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Staatshaftung (SHG) - Schädigung des Gemeinwesens
Haftung der Organe und der im Dienste stehenden Personen
Art. 11 SHG · Schädigung des Gemeinwesens
1. Die Organe und die im Dienste der Gemeinwesen stehenden Personen sind diesen für den Schaden haftbar, den sie bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursachen.
2. ...