150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Wahlfähigkeitsausweis für Kandidierende
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
Art. 9 Grossratswahlverordnung; GRWV · Wahlfähigkeitsausweis für Kandidierende
1. Mit dem Wahlvorschlag ist für jede kandidierende Person ein von deren Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis einzureichen.
2. Kandidierende, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags Mitglieder des Grossen Rates sind, müssen keinen Wahlfähigkeitsausweis beibringen.