150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Kurzbezeichnung Wahlvorschlag
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
Art. 8 Grossratswahlverordnung; GRWV · Kurzbezeichnung Wahlvorschlag
1. Zu jedem Wahlvorschlag ist neben der Bezeichnung auch eine Kurzbezeichnung (maximal 12 Zeichen) anzugeben, die seitens der Behörden bei amtlichen Publikationen verwendet werden kann.