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Art. 8 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Kurzbezeichnung Wahlvorschlag

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
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Art. 8 Grossratswahlverordnung; GRWV · Kurzbezeichnung Wahlvorschlag

1. Zu jedem Wahlvorschlag ist neben der Bezeichnung auch eine Kurzbezeichnung (maximal 12 Zeichen) anzugeben, die seitens der Behörden bei amtlichen Publikationen verwendet werden kann.

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