150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Losentscheid
Allgemeines
Art. 7 Grossratswahlverordnung; GRWV · Losentscheid
1. Die gemäss Gesetz vorgesehenen Ziehungen des Loses obliegen der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
2. Die nichtöffentlichen Losziehungen erfolgen unter notarieller Aufsicht.