Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.410 TICOEGCGRWV CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Losentscheid

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Grossratswahlverordnung; GRWV · Losentscheid

1. Die gemäss Gesetz vorgesehenen Ziehungen des Loses obliegen der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.

2. Die nichtöffentlichen Losziehungen erfolgen unter notarieller Aufsicht.

← Art. 6 Grossratswahlverordnung; GRWV Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Leitung und Aufsicht Art. 8 Grossratswahlverordnung; GRWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →