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Art. 6 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Kosten

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Art. 6 Grossratswahlverordnung; GRWV · Kosten

1. Kanton, Regionen und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund des Wahlverfahrens anfallenden Personal- und Sachkosten.

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