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Art. 5 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - EDV-Einsatz

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Art. 5 Grossratswahlverordnung; GRWV · EDV-Einsatz

1. Die Gemeinden und die Standeskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des vom Kanton den Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.

2. Der Kanton stellt den Parteien und Gruppierungen für die elektronische Erfassung der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung. Die Einreichung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.

3. Die Standeskanzlei erlässt die notwendigen Anleitungen für die Regionen, Gemeinden und Parteien oder Gruppierungen.

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