150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - EDV-Einsatz
Allgemeines
Art. 5 Grossratswahlverordnung; GRWV · EDV-Einsatz
1. Die Gemeinden und die Standeskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des vom Kanton den Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.
2. Der Kanton stellt den Parteien und Gruppierungen für die elektronische Erfassung der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung. Die Einreichung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.
3. Die Standeskanzlei erlässt die notwendigen Anleitungen für die Regionen, Gemeinden und Parteien oder Gruppierungen.