150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Regionen
Allgemeines
Art. 3 Grossratswahlverordnung; GRWV · Regionen
1. Die Regionen führen für die zugehörigen Wahlkreise die ihnen in Zusammenhang mit der Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge übertragenen Aufgaben aus.