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Art. 3 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Regionen

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Art. 3 Grossratswahlverordnung; GRWV · Regionen

1. Die Regionen führen für die zugehörigen Wahlkreise die ihnen in Zusammenhang mit der Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge übertragenen Aufgaben aus.

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