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Art. 20 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Verzeichnis

Stellvertreterinnen und Stellvertreter
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Art. 20 Grossratswahlverordnung; GRWV · Verzeichnis

1. Die Standeskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertreter.

2. Die Regionen melden für ihre Wahlkreise allfällige dauerhafte Mutationen bei den Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertretern zeitnah der Standeskanzlei.

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