150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 20 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Verzeichnis
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Art. 20 Grossratswahlverordnung; GRWV · Verzeichnis
1. Die Standeskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertreter.
2. Die Regionen melden für ihre Wahlkreise allfällige dauerhafte Mutationen bei den Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertretern zeitnah der Standeskanzlei.