150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Hilfskräfte
Allgemeines
Art. 2 Grossratswahlverordnung; GRWV · Hilfskräfte
1. Für den Rücktransport des Wahlmaterials von den Gemeinden zur Standeskanzlei nach der Wahl kann die Standeskanzlei die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen.