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Art. 2 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Hilfskräfte

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Art. 2 Grossratswahlverordnung; GRWV · Hilfskräfte

1. Für den Rücktransport des Wahlmaterials von den Gemeinden zur Standeskanzlei nach der Wahl kann die Standeskanzlei die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen.

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