150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Zustellung Wahlmaterial und Protokolle
Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse
Art. 19 Grossratswahlverordnung; GRWV · Zustellung Wahlmaterial und Protokolle
1. Nach erfolgter Meldung der Ergebnisse stellen die Gemeinden die Wahlzettel und die Wahlprotokolle der Standeskanzlei gemäss besonderer Weisung zu oder halten diese für den Abholdienst bereit.