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Art. 19 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Zustellung Wahlmaterial und Protokolle

Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse
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Art. 19 Grossratswahlverordnung; GRWV · Zustellung Wahlmaterial und Protokolle

1. Nach erfolgter Meldung der Ergebnisse stellen die Gemeinden die Wahlzettel und die Wahlprotokolle der Standeskanzlei gemäss besonderer Weisung zu oder halten diese für den Abholdienst bereit.

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