150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Mitteilung
Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse
Art. 18 Grossratswahlverordnung; GRWV · Mitteilung
1. Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr zu melden.