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Art. 18 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Mitteilung

Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse
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Art. 18 Grossratswahlverordnung; GRWV · Mitteilung

1. Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr zu melden.

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