150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Amtliche Streichungen oder Änderungen
Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse
Art. 17 Grossratswahlverordnung; GRWV · Amtliche Streichungen oder Änderungen
1. Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit in den Gemeinden vorgenommenen Streichungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorgelegt werden.
2. Die Streichungen oder Änderungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist das Kürzel "WB" (Wahlbüro) beizufügen.