150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 16 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Ausgestaltung
Vorbereitung der Wahlen - Wahlzettel
Art. 16 Grossratswahlverordnung; GRWV · Ausgestaltung
1. Die Standeskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse sowie dreisprachig in den kantonalen Amtssprachen drucken.
2. Die Standeskanzlei legt das weitere Layout der Wahlzettel fest. Sie kann insbesondere Vorgaben zum Umfang der Angaben zu den Kandidierenden machen.
3. Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidierenden des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung.