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Art. 15 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Übermittlung Listen

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
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Art. 15 Grossratswahlverordnung; GRWV · Übermittlung Listen

1. Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, elektronisch und in Papierform der Standeskanzlei.

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