150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Übermittlung Listen
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
Art. 15 Grossratswahlverordnung; GRWV · Übermittlung Listen
1. Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, elektronisch und in Papierform der Standeskanzlei.