150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Bereinigung Wahlvorschlag
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
Art. 14 Grossratswahlverordnung; GRWV · Bereinigung Wahlvorschlag
1. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.