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Art. 14 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Bereinigung Wahlvorschlag

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
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Art. 14 Grossratswahlverordnung; GRWV · Bereinigung Wahlvorschlag

1. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.

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