150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Einreichung Wahlvorschlag
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
Art. 13 Grossratswahlverordnung; GRWV · Einreichung Wahlvorschlag
1. Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.