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Art. 13 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Einreichung Wahlvorschlag

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
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Art. 13 Grossratswahlverordnung; GRWV · Einreichung Wahlvorschlag

1. Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.

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