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Art. 12 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Vertretung Wahlvorschlag

Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
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Art. 12 Grossratswahlverordnung; GRWV · Vertretung Wahlvorschlag

1. Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.

2. Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.

3. Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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