150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Vertretung Wahlvorschlag
Vorbereitung der Wahlen - Wahlvorschläge
Art. 12 Grossratswahlverordnung; GRWV · Vertretung Wahlvorschlag
1. Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.
2. Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.
3. Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.