150.410
TICOEGCGRWV
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) - Leitung und Aufsicht
Allgemeines
Art. 1 Grossratswahlverordnung; GRWV · Leitung und Aufsicht
1. Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Grossratswahlen obliegen der Standeskanzlei.
2. Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Weisungen gegenüber den Regionen und Gemeinden.