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Art. 9 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 2. Bezeichnung

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 9 Grossratswahlgesetz; GRWG · 2. Bezeichnung

1. Jeder Wahlvorschlag muss eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

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