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Art. 8 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Wahlvorschläge 1. Inhalt

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 8 Grossratswahlgesetz; GRWG · Wahlvorschläge 1. Inhalt

1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

2. Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben

a) den amtlichen Namen und Vornamen;

b) den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;

c) das Geschlecht;

d) das Geburtsdatum;

e) die Wohnadresse;

f) den Beruf.

3. Jede vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.

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