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Art. 7 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Aufforderung

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 7 Grossratswahlgesetz; GRWG · Aufforderung

1. Die Regierung publiziert bis spätestens am sechzehntletzten Montag vor dem Wahltag im Kantonsamtsblatt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss.

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