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Art. 6 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Wahlbeschwerden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Grossratswahlgesetz; GRWG · Wahlbeschwerden

1. ...

2. ...

3. Den beanstandeten Abgeordneten ist der Einsitz bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdeangelegenheiten gestattet.

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