150.400
LEGCGRWGLLGC
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Wahlbeschwerden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Grossratswahlgesetz; GRWG · Wahlbeschwerden
1. ...
2. ...
3. Den beanstandeten Abgeordneten ist der Einsitz bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerdeangelegenheiten gestattet.