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Art. 5 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Bekanntgabe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Grossratswahlgesetz; GRWG · Bekanntgabe

1. Die Regierung gibt die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten jeweils im Jahr vor den Wahlen im Kantonsamtsblatt bekannt.

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