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CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Bekanntgabe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Grossratswahlgesetz; GRWG · Bekanntgabe
1. Die Regierung gibt die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten jeweils im Jahr vor den Wahlen im Kantonsamtsblatt bekannt.