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Art. 4 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Verteilungsverfahren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Grossratswahlgesetz; GRWG · Verteilungsverfahren

1. Die 120 Sitze des Grossen Rates werden auf die Wahlkreise nach folgendem Verfahren verteilt

a) Vorwegverteilung

1. Die schweizerische Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 120 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.

2. Die schweizerische Wohnbevölkerung der verbleibenden Wahlkreise wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.

3. Das Verfahren gemäss Ziffer 2 wird wiederholt, bis eine Verteilungszahl gefunden wird, die alle verbleibenden Wahlkreise erreichen.

b) Hauptverteilung: Jeder verbliebene Wahlkreis erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.

c) Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind auch die Reste gleich, so entscheidet das Los.

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