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Art. 33 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Temporäre Stellvertretung

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Art. 33 Grossratswahlgesetz; GRWG · Temporäre Stellvertretung

1. Ist ein Grossratsmitglied vorübergehend an der Einsitznahme im Grossen Rat verhindert, so kann eine Ersatzperson einsitzen. Die Bestimmungen über das Nachrücken gemäss Artikel 31 gelten sinngemäss.

2. Ist eine Stellvertretung durch Nachrücken nicht möglich, so erfolgt diese durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art. 10) in der Reihenfolge der Unterzeichnung.

3. Die Stellvertretung ist möglichst frühzeitig dem zuständigen Regionalausschuss mitzuteilen, der seinerseits unverzüglich das Ratssekretariat informiert.

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