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Art. 32 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Ergänzungswahl

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Art. 32 Grossratswahlgesetz; GRWG · Ergänzungswahl

1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so erfolgt die Ergänzung durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art. 10) in der Reihenfolge der Unterzeichnung.

2. Erfüllt diese Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen, wird sie von der Regierung als gewählt erklärt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.

3. Ist eine Ergänzung durch Unterzeichnende des Wahlvorschlages nicht möglich, so ordnet die Regierung im betreffenden Wahlkreis eine Volkswahl an.

4. Eine Volkswahl unterbleibt, wenn eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber später als zwölf Monate vor den nächsten ordentlichen Grossratswahlen aus dem Grossen Rat ausscheidet. In einem solchen Fall erfolgt die Einsitznahme einer Ersatzperson nach den Regeln der temporären Stellvertretung gemäss Artikel 33.

5. Sind bei einer Volkswahl mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfahren.

6. Kommt in einem Wahlkreis das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung, dann gelten folgende Besonderheiten

a) alle Listen gelten ebenfalls als Listengruppen;

b) eine Liste nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn sie mindestens 3 Prozent aller Parteistimmen erhält;

c) eine Unterzuteilung entfällt, da jede Listengruppe nur eine Liste enthält.

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