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Art. 31 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Nachrücken

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Art. 31 Grossratswahlgesetz; GRWG · Nachrücken

1. Lehnt jemand die Wahl ab oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Grossen Rat aus, so erklärt die Standeskanzlei die erste Ersatzperson für gewählt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.

2. Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nachfolgende an ihre Stelle.

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