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Art. 30 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 6. Überzählige Sitze

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Art. 30 Grossratswahlgesetz; GRWG · 6. Überzählige Sitze

1. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl nach Artikel 32 statt.

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