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Art. 29 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 5. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

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Art. 29 Grossratswahlgesetz; GRWG · 5. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute für ihre Liste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

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