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Art. 28 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 4. Unterzuteilung auf die Listen

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Art. 28 Grossratswahlgesetz; GRWG · 4. Unterzuteilung auf die Listen

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

2. Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis nicht mindestens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung).

3. Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit Absatz 4, so ist diese soweit einzuschränken, dass die Bedingungen von Absatz 4 eingehalten sind. Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los.

4. Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss den Absätzen 1 bis 3

a) jeder Wahlkreis die ihm gemäss Artikel 4 zugewiesene Zahl von Sitzen erhält;

b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

5. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

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