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Art. 27 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 3. Oberzuteilung auf die Listengruppen

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Art. 27 Grossratswahlgesetz; GRWG · 3. Oberzuteilung auf die Listengruppen

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.

2. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

3. Die Standeskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 2 120 Sitze vergeben werden.

4. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten entscheidet das Los.

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