150.400
LEGCGRWGLLGC
CH-GR
Art. 26 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 2. Listengruppen, Quorum
Ermittlung der Ergebnisse
Art. 26 Grossratswahlgesetz; GRWG · 2. Listengruppen, Quorum
1. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen eine Wählerzahl erreichen, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 Prozent entspricht.