Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.400 LEGCGRWGLLGC CH-GR

Art. 26 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - 2. Listengruppen, Quorum

Ermittlung der Ergebnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Grossratswahlgesetz; GRWG · 2. Listengruppen, Quorum

1. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen eine Wählerzahl erreichen, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 Prozent entspricht.

← Art. 25 Grossratswahlgesetz; GRWG Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 27 Grossratswahlgesetz; GRWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →