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Art. 25 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Sitzverteilung 1. Allgemeines

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Art. 25 Grossratswahlgesetz; GRWG · Sitzverteilung 1. Allgemeines

1. Die Wahl des Grossen Rates wird nach dem doppelproportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.

2. Die Sitzverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.

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