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Art. 24 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Zusammenstellung der Ergebnisse

Ermittlung der Ergebnisse
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Art. 24 Grossratswahlgesetz; GRWG · Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Das Wahlbüro jeder Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln

a) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;

b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.

2. Aus den gültigen Wahlzetteln werden festgestellt

a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen kandidierenden Personen erhalten haben (Kandidatenstimmen);

b) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;

c) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste;

d) die Zahl der leeren Stimmen.

3. Diese Ergebnisse sind unverzüglich der Standeskanzlei elektronisch zu übermitteln.

4. Das Wahlbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten, das der Standeskanzlei einzureichen ist.

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