150.400
LEGCGRWGLLGC
CH-GR
Art. 22 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Kandidaten- und Parteistimmen
Ermittlung der Ergebnisse
Art. 22 Grossratswahlgesetz; GRWG · Kandidaten- und Parteistimmen
1. Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.
2. Die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen gemäss Artikel 23 ergibt die Parteistimmen jeder Liste.