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Art. 22 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Kandidaten- und Parteistimmen

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Art. 22 Grossratswahlgesetz; GRWG · Kandidaten- und Parteistimmen

1. Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.

2. Die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen gemäss Artikel 23 ergibt die Parteistimmen jeder Liste.

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