Art. 21 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
Art. 21 Grossratswahlgesetz; GRWG · Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
1. Wahlzettel sind ungültig, wenn
a) sie nicht amtlich sind;
b) sie keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahlkreises enthalten;
c) sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
d) sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht die dafür erlassenen Vorschriften beachtet werden.
2. Als ungültige Stimmen sind vom Wahlzettel zu streichen
a) Namen von Personen, die nicht auf einer Liste des Wahlkreises stehen;
b) überzählige Wiederholungen, wenn der Name einer kandidierenden Person mehr als zweimal aufgeführt wird.
3. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.