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Art. 20 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Ausfüllen des Wahlzettels

Wahlakt
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Art. 20 Grossratswahlgesetz; GRWG · Ausfüllen des Wahlzettels

1. Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Personen eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2. Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann gedruckte Namen von Kandidierenden streichen. Er kann Namen von auf anderen Listen im Wahlkreis Kandidierenden eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

3. Der Name der gleichen kandidierenden Person kann höchstens zweimal aufgeführt werden (kumulieren).

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