Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.400 LEGCGRWGLLGC CH-GR

Art. 2 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Wahlkreiseinteilung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Grossratswahlgesetz; GRWG · Wahlkreiseinteilung

1. Der Kanton Graubünden ist für die Wahl des Grossen Rates in die Wahlkreise gemäss Anhang eingeteilt.

2. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Wahlkreisen ist im Anhang geregelt.

3. Die Zugehörigkeit zum Wahlkreis von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist in der Fusionsvereinbarung zu regeln. Stehen wichtige Gründe dieser Regelung entgegen oder können sich Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Regierung endgültig. Ist mehr als eine Region betroffen, so sind diese vorgängig anzuhören.

← Art. 1 Grossratswahlgesetz; GRWG Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 3 Grossratswahlgesetz; GRWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →