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CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz; GRWG) - Wahlkreiseinteilung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grossratswahlgesetz; GRWG · Wahlkreiseinteilung
1. Der Kanton Graubünden ist für die Wahl des Grossen Rates in die Wahlkreise gemäss Anhang eingeteilt.
2. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Wahlkreisen ist im Anhang geregelt.
3. Die Zugehörigkeit zum Wahlkreis von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist in der Fusionsvereinbarung zu regeln. Stehen wichtige Gründe dieser Regelung entgegen oder können sich Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Regierung endgültig. Ist mehr als eine Region betroffen, so sind diese vorgängig anzuhören.